Unterhaltspflicht der Großeltern

Eine Haftung der Großeltern für den Unterhalt des Enkels kommt in Betracht, wenn die Eltern wegen mangelnder Leistungsfähigkeit keinen Unterhalt zahlen können oder sich der Unterhaltsanspruch rechtlich nur schwer durchsetzen lässt. 

Der Sachverhalt

Die Kindesmutter hatte für ihren fünfjährigen Sohn Unterhalt von den Eltern des Kindesvaters verlangt. Dazu hatte sie vorgetragen, sie selbst arbeite nur 20 Stunden wöchentlich. Deshalb sei sie aufgrund des erzielten Einkommen nicht in der Lage, für den Kindesunterhalt aufzukommen. Der Kindesvater befand sich in einer Ausbildung und hatte in der Vergangenheit lediglich 30 Euro monatlich Unterhalt gezahlt. 

Die Kindesmutter hat zunächst Auskunft über das Einkommen und Vermögen der Eltern des Kindesvaters, also den Großeltern des Kindes verlangt.

Was sagte das Familiengericht/Amtsgericht?

Das Amtsgericht hatte den Antrag zurückgewiesen. Denn es sei nicht ersichtlich, warum die Kindesmutter nicht vollschichtig arbeiten und dadurch den Barunterhalt für das Kind aufbringen könne. Hiergegen hat die Kindesmutter Beschwerde eingelegt.

 Wie urteilte das Oberlandesgericht?

Das OLG hat dem Antrag der Mutter stattgegeben.

Nach Ansicht  des Senats kann offengelassen werden, ob die Mutter vollschichtig arbeiten muss. Selbst bei einer Vollzeittätigkeit reicht ihr Einkommen nicht aus, um den Unterhalt des Kindes ganz oder teilweise zu erbringen. Denn sie benötigt für den eigenen Unterhalt den ihr zustehenden angemessene Selbstbehalt von zurzeit 1.400 €. 

Im Ergebnis kann die Antragstellerin daher Auskunft von den Großeltern über deren Einkommen und Vermögen verlangen. Im Anschluss an diese Auskunft ist zu entscheiden, ob die Großeltern tatsächlich Unterhalt zu zahlen haben.

 

OLG Oldenburg, Beschluss vom 16.12.2021 - 13 UF 85/21

 

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